|

Gründe, aus denen man sich beurlauben lassen kann siehe hier oder hier (§67 Beurlaubung).

Satzung der Meduni §18 (2) 4.: ,,Eine Beurlaubung kann pro Anlassfall max. für zwei Semester erfolgen.“ Das gilt pro Antrag. Man kann aus dem selben Grund erneut um eine Beurlaubung bitten.

UG: §92 (5): ,,Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.“ Trotzdem muss der ÖH-Beitrag entrichtet werden. Die beurlaubte Zeit zählt nicht als Toleranzsemester. Die Meldung zum Studium bleibt aufrecht.

UG: §67 (3): ,,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist unzulässig.“

Bei der Berechnung der Mindeststudienleistung zählen nur die nicht beurlaubten Semester.

Ein Dienstverhältnis ist grundsätzlich unabhängig von der Beurlaubung und wird nicht als möglicher Grund einer Absage herangezogen.

Kommentare sind geschlossen

Close Search Window